FAQ
Sie haben da mal eine Frage? Dann sind Sie hier genau richtig: In unserem FAQ-Bereich finden Sie häufige Fragen rund um Netze und Energie in Bochum – und unsere schlauesten Antworten darauf.
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Ein intelligentes Messsystem besteht aus einer modernen Messeinrichtung (Basiszähler) und dem Smart-Meter-Gateway (Kommunikationseinheit). Zusammen bilden sie das intelligente Messsystem.
Mehr Informationen über intelligente Messsysteme finden Sie auf unserer Seite für Messstellennutzer.
Das intelligente Messystem ist ein Baustein der Energiewende. Wichtigstes Ziel dabei ist die Verbesserung der Energieeffizienz. Intelligente Messsysteme erlauben Ihnen einen besseren Überblick über Ihren Stromverbrauch und sollen Sie dazu anregen, bewusster mit Energie umzugehen, um die Energieversorgung insgesamt effizienter zu gestalten.
Mehr Informationen über intelligente Messsysteme finden Sie auf unserer Seite für Messstellennutzer.
Grundlage für die Einführung intelligenter Messsysteme ist das Gesetz über den Messstellenbetrieb und die Datenkommunikation in intelligenten Energienetzen (Messtellenbetriebsgesetz; MsbG). Das MsbG ist im September 2016 in Kraft getreten.
Mehr Informationen über intelligente Messsysteme finden Sie auf unserer Seite für Messstellennutzer.
Alle Messstellen werden bis 2032 mindestens mit modernen Messeinrichtungen ausgestattet. Darüber hinaus gilt die Verbrauchsgrenze von 6.000 kWh pro Jahr (Mittelwert über die letzten drei Jahre) bzw. die Erzeugungsgrenze von 7 kW Leistung. Messstellen, die über einer dieser Grenzen liegen, erhalten ein intelligentes Messsystem.
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Für den Einbau intelligenter Messsysteme ist der sogenannte grundzuständige Messstellenbetreiber zuständig, solange kein wettbewerblicher Messstellenbetreiber den Messstellenbetrieb durchführt. Grundzuständiger Messstellenbetreiber im Bochumer Netzgebiet sind wir, die Stadtwerke Bochum Netz GmbH.
Ihr Messstellenbetreiber kündigt den Einbau mindestens drei Monate im Voraus schriftlich an. Den konkreten Einbautermin teilen wir Ihnen mit einem weiteren Kundenbrief mindestens zwei Wochen vorher mit.
Nein, der Gesetzgeber schreibt den Einbau im Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) vor.
Mehr Informationen über intelligente Messsysteme finden Sie auf unserer Seite für Messstellennutzer.
Der Stromverbrauch wird alle Viertelstunde erhoben und einmal täglich über das sogenannte Smart-Meter-Gateway an die berechtigten Marktteilnehmer (Lieferant, Netzbetreiber) übertragen. Die Marktteilnehmer benötigen diese Daten zur Bilanzierung der Strommengen und zur Netzbilanzierung.
Ihre Daten zu schützen, ist uns ein besonderes Anliegen. Der Betrieb des Smart-Meter-Gateway Administrators (SMGWA) wird dazu in regelmäßigen Zeitabständen durch akkreditierte Prüfstellen überwacht. Alle drei Jahre ist eine Rezertifizierung des SMGWA erforderlich. Außerdem zertifiziert und überwacht das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) entsprechend vorgegebener Schutzprofile die Smart-Meter-Gateways selbst und die Prozesse der Gerätehersteller. Dies bietet Ihnen ein sehr hohes Sicherheitsniveau.
Ja, intelligente Messsysteme sind geeicht.
Die Eichgültigkeit für intelligente Messsysteme beträgt acht Jahre.
Für die Entscheidung, ob Sie eine moderne Messeinrichtung oder ein intelligentes Messsystem erhalten, wird als Berechnungsgrundlage der Jahresstromverbrauch der vergangenen drei Jahre herangezogen und ein Mittelwert gebildet. Sobald einmal ein Messsystem eingebaut wurde, darf dieses auch bei sinkendem Stromverbrauch nicht mehr zurück auf eine moderne Messeinrichtung umgebaut werden.
Nein, Sie benötigen keinen Internetzugang.
Ja, auch intelligente Messsysteme verbrauchen im geringen Maße Strom. Der Stromverbrauch der modernen Messeinrichtung wird allerdings nicht erfasst und Ihnen somit auch nicht in Rechnung gestellt. Der Stromverbrauch wird stattdessen von uns, dem Netzbetreiber, getragen.
Moderne Messeinrichtungen sind digitale Stromzähler, die den Stromverbrauch besser veranschaulichen als die klassischen, analogen Zähler. Sie verfügen über ein digitales Display, das neben dem aktuellen Stromverbrauch auch tages-, wochen-, monats- und jahresbezogene Stromverbrauchswerte für die letzten 24 Monate anzeigen kann.
Mehr Informationen über moderne Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme finden Sie auf unserer Seite für Messstellennutzer.
Ein intelligentes Messsystem besteht neben der modernen Messeinrichtung aus einem Kommunikationsmodul, dem sogenannten Smart-Meter-Gateway. Während eine moderne Messeinrichtung die Verbrauchsdaten nur anzeigt, kann das intelligente Messsystem die Daten zusätzlich fernübertragen.
Mehr Informationen über moderne Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme finden Sie auf unserer Seite für Messstellennutzer.
Mit modernen Messeinrichtungen erhalten Sie einen besseren Überblick über Ihren Stromverbrauch. Der Gesetzgeber will damit die Verbraucher anregen, bewusster mit Energie umzugehen und ihren Energieverbrauch effizienter zu gestalten.
Mehr Informationen über moderne Messeinrichtungen finden Sie auf unserer Seite für Messstellennutzer.
Die Grundlage für die Einführung moderner Messeinrichtungen ist das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG), das im September 2016 in Kraft getreten ist. Als grundzuständiger Messstellenbetreiber sind wir vom Gesetzgeber aufgefordert, Messstellen künftig mit einer modernen Messeinrichtung auszustatten.
Im Messstellenbetriebsgesetz wird eine Modernisierung der kompletten Zählerinfrastruktur geregelt. Ein Ziel ist die Schaffung einer sicheren und standardisierten Kommunikation in den Energienetzen der Zukunft. Diese gilt als wichtiger Baustein eines energiewendetauglichen Stromversorgungssystems. Bei den Gaszählern bleibt es zunächst bei der heutigen Technik.
Der Messstellenbetreiber besetzt neben dem Lieferanten und dem Netzbetreiber eine eigene Marktrolle auf dem deutschen Energiemarkt. Er ist verantwortlich für den Einbau, den Betrieb und die Wartung der Zähler sowie für die Gewährleistung einer mess- und eichrechtskonformen Messung. Sie haben die Möglichkeit, den Messstellenbetreiber frei zu wählen, wenn dieser einen einwandfreien Messstellenbetrieb gemäß Messstellenbetriebsgesetz gewährleistet.
Alle Messstellen werden bis 2032 mindestens mit modernen Messeinrichtungen ausgestattet. Darüber hinaus gilt die Verbrauchsgrenze von 6.000 kWh pro Jahr bzw. die Erzeugungsgrenze von 7 kW Leistung. Messstellen, die über einer dieser Grenzen liegen, erhalten ein intelligentes Messsystem.
Die Stadtwerke Bochum Netz GmbH nimmt als Netzbetreiber die Aufgabe des grundzuständigen Messstellenbetreibers in Bochum wahr. Dadurch ist sie in der Regel für die Ausstattung der Verbrauchsstellen mit modernen Messeinrichtungen zuständig.
Der Einbau einer modernen Messeinrichtung kann nicht abgelehnt werden, da er gesetzlich vorgeschrieben ist.
Mehr Informationen über moderne Messeinrichtungen finden Sie auf unserer Seite für Messstellennutzer.
Der Zählerwechsel ist für Sie kostenlos, wenn wir ihn im Rahmen des regulären Turnus wechseln. Wenn Sie außerhalb des Turnus einen Wechsel wünschen, wird der im Preisblatt ausgewiesene Preis fällig. Allerdings wird in beiden Fällen ein anderer Messpreis für die moderne Messeinrichtung in Rechnung gestellt. Den aktuellen Preis für eine moderne Messeinrichtung finden Sie in unserem „Preisblatt Messstellenbetrieb moderner Messeinrichtungen und intelligenter Messsysteme“.
Die bisher verbauten digitalen Zähler erfüllen die neuen gesetzlichen Vorgaben an moderne Messeinrichtungen nicht. Wenn Sie einen herkömmlichen digitalen Stromzähler besitzen, besteht das Problem darin, dass der interne Speicher für historische Verbrauchswerte in den meisten Fällen nur zwölf Monate beträgt. Gesetzlich vorgegeben ist seit Veröffentlichung des Messstellenbetriebsgesetzes 2016 jedoch eine Speicherkapazität von 24 Monaten. Aus diesem Grund muss der bereits verbaute digitale Stromzähler ausgetauscht werden.
Die moderne Messeinrichtung versendet keinerlei Daten. Moderne Messeinrichtungen sind technisch nicht dazu in der Lage, da sie über keine Funk- oder Internetverbindung verfügen. Bedenken bezüglich der Datenübermittlung sind deshalb unbegründet.
Ja, die bei der Stadtwerke Bochum Netz GmbH eingesetzten Zähler sind geeicht und messen Ihren Stromverbrauch sehr genau.
Die Eichgültigkeit für moderne Messeinrichtungen beträgt acht Jahre. Sie kann im Rahmen eines Stichprobenverfahrens verlängert werden.
Nein, Sie benötigen keinen Internetzugang.
Ja, auch moderne Messeinrichtungen verbrauchen im geringen Maße Strom. Der Stromverbrauch der modernen Messeinrichtung wird allerdings nicht erfasst und Ihnen somit auch nicht in Rechnung gestellt. Stattdessen tragen wir, der Netzbetreiber, den Stromverbrauch.
Die Funktionsweise einer modernen Messeinrichtung wird Ihnen in der Bedienungsanleitung erläutert. Diese finden Sie auf unserer Internetseite.
Sie benötigen lediglich eine handelsübliche Taschenlampe, um den Lichtsensor des Zählers auf der Vorderseite anzuleuchten.
Für die Zusendung Ihrer persönlichen PIN verwenden Sie bitte das Kontaktformular. Die PIN wird Ihnen aus Datenschutzgründen per Post zugestellt.
Nein, die PIN kann nicht geändert werden.
Nein, die PIN-Eingabe kann beliebig oft wiederholt werden, ohne eine Sperrung der modernen Messeinrichtung zu verursachen.
Nein, für die Ablesung des Zählers ist nur die erste Displayzeile relevant. Hierzu muss die PIN nicht eingegeben werden. Die erste Displayzeile kann aus eichrechtlichen Gründen nicht abgeschaltet werden.
Unter 1.8.1 wird der Niedertarif (NT) angezeigt, unter 1.8.2 der Hochtarif (HT).
Ja, die gespeicherten historischen Verbrauchswerte können beispielweise bei einem Nutzerwechsel (z.B. Mieterwechsel) durch Sie gelöscht werden. Die genaue Vorgehensweise entnehmen Sie bitte der Bedienungsanleitung. Diese finden Sie auf unserer Internetseite.
Anmeldepflichtig sind grundsätzlich alle Wallboxen und andere Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge. Ihre Anschlussanfrage können Sie ganz einfach online stellen.
Genehmigungspflichtig sind Ladeeinrichtungen ab einer Ladeleistung größer 11 kW. Diese Ladeeinrichtungen dürfen erst nach Genehmigung durch die Stadtwerke Bochum Netz GmbH installiert und betrieben werden. Ihren Antrag auf Ladeeinrichtung können Sie ganz einfach online stellen.
Bei Errichtung einer Ladesäule muss immer der Antrag einer Ladeeinrichtung sowie ein einpoliger Übersichtsschaltplan eingereicht werden. Sie finden diese Dokumente auf dieser Seite im Downloadbereich.
Nach Beschluss BK6-22-300 der Bundesnetzagentur zählen private Ladeeinrichtungen als steuerbare Verbrauchseinrichtungen, welche ab einer Bemessungsleistung von >4,2 kW grundsätzlich technisch so auszurüsten sind, dass die Wirkleistungsabgabe durch den Netzbetreiber gesteuert werden kann (die Teilnahme am § 14a EnWG ist bei Inbetriebnahme ab dem 01.01.2024 verpflichtend). Diese Anforderung ist ladesäulenseitig zu berücksichtigen, wird aber aktuell durch die Stadtwerke Bochum Netz GmbH nicht abgerufen. Wir behalten uns jedoch vor, eine entsprechende Nachrüstung mit Kommunikationsanbindung zu einem späteren Zeitpunkt innerhalb einer angemessenen Umsetzungsfrist zu fordern.
Sie möchten eine Ladeeinrichtung anmelden oder genehmigen lassen? Hier geht es zum Online-Formular.
Weitere Informationen zu steuerbaren Verbrauchseinrichtungen finden Sie hier.
Eine separate Messung der Ladeeinrichtung ist in den folgenden Fällen erforderlich:
Der VDE hat in seinem Online-Magazin Backbone eine umfangreiche Checkliste zur Verfügung gestellt, die Privatkunden bei der Planung der eigenen Ladestation unterstützt.
Der Grundversorger ist gemäß § 36 Abs. 2 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) das Unternehmen, das die meisten Haushaltskunden in einem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung beliefert.
Der Grundversorger bis zum 31.12.2027 für das Netzgebiet Bochum ist:
Stadtwerke Bochum GmbH
Ostring 28
44787 Bochum
Die Grundversorgung ist die Lieferung und Versorgung von Strom und Gas an Haushaltskunden zu den allgemeinen Bedingungen und Preisen des jeweiligen Grundversorgers.
Die Ersatzversorgung springt ein, wenn ein Haushaltskunde keinem bestimmten Liefervertrag zugeordnet werden kann. Die Stadtwerke Bochum GmbH führt im Netzgebiet Bochum die Ersatzversorgung entsprechend § 38 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) durch.
Häufige Fragen haben wir hier für Sie erklärt:
Regelungseinrichtung Einspeisemanagement: Haben wir das Kreuz an dieser Stelle noch nicht für Sie gesetzt, fragen Sie bitte Ihren Installateur.
Selbstverbrauch durch: Bitte kreuzen Sie an, ob Sie den Strom (im Falle einer Überschusseinspeisung) selbst verbrauchen oder dies ein Dritter tut. Dies können z.B. andere Firmen oder Mieter sein.
Voraussichtlich eigenverbrauchte Strommenge: Haben Sie schon einen Planwert? Dann tragen Sie diesen bitte für uns ein. Sollten noch keine Werte vorliegen, gehen wir am Anfang von 50 Prozent aus.
Steuerliche Behandlung: Bitte geben Sie an, ob Sie mit oder ohne Umsatzsteuer abgerechnet werden möchten. Sollten Sie dazu Fragen haben, wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberater oder das Finanzamt.
Vertragslaufzeit: Die Laufzeit beträgt immer 20 Jahre bis zum jeweiligen Ende des 20. Jahres. Solange steht Ihnen die staatliche Vergütung nach EEG zu.
Einspeisevergütungsverträge werden nur für PV-Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 25 kWp geschlossen. Kleinere Anlagen erhalten von uns ein Datenblatt, in dem die notwendigen Informationen abgefragt werden.
Sie möchten mehr zum Thema Einspeisevergütung erfahren? Dann bitte hier entlang.
Wenn Sie Ihre Erzeugungsanlage verkaufen möchten, informieren Sie uns bitte umgehend, damit wir Ihre Abschlagszahlungen zum entsprechenden Datum einstellen können. Dafür benötigen wir folgende Angaben von Ihnen: den Übergabetermin, die Kontaktdaten des neuen Betreibers, Zählerstand mit Ablesedatum (idealerweise der Tag des Übergangs) sowie ggf. Ihre neue Adresse für die Zusendung der Schlussabrechnung.
Weitere Infos rund um das Thema Erzeugungsanlagen, EEG, Einspeisevergütung und Co. finden Sie auf unserer Seite für Einspeiser.
Informieren Sie uns bitte umgehend, damit wir die Abschlagszahlungen auf das ursprüngliche Bankkonto einstellen können. Zudem benötigen wir einen Erbschein oder Ähnliches auf dem deutlich wird, dass Sie der rechtmäßige neue Eigentümer der Anlage sind, sowie einen Zählerstand – am besten vom Tag des Übergangs. Daraufhin senden wir Ihnen die neuen Unterlagen zu. Diese füllen Sie bitte aus und schicken sie an uns zurück. Sie erhalten dann zum 15. des Folgemonats Ihren ersten Abschlag.
Sie wollen mehr wissen? Weitere Infos rund um das Thema Erzeugungsanlagen, EEG, Einspeisevergütung und Co. finden Sie auf unserer Seite für Einspeiser.
Wenn Sie eine Erzeugungsanlage übernommen haben, benötigen wir den entsprechenden Kaufvertrag von Ihnen. Alle weiteren Informationen stellt uns in der Regel der Verkäufer der Anlage zu Verfügung. Sollten uns noch Unterlagen fehlen, werden wir uns an Sie wenden. Daraufhin senden wir Ihnen die neuen Unterlagen zu. Diese füllen Sie bitte aus und schicken sie an uns zurück. Sie erhalten dann zum 15. des Folgemonats Ihren ersten Abschlag.
Sie wollen mehr erfahren? Weitere Infos rund um das Thema Erzeugungsanlagen, EEG, Einspeisevergütung und Co. finden Sie auf unserer Seite für Einspeiser.
Haben Sie Änderungen bezüglich Ihrer Steuerregelung, teilen Sie uns dies bitte schriftlich mit. Wichtig für uns sind die Angaben, ab wann Sie steuerlich anders behandelt werden möchten und ggf. wie Ihre Steuernummer lautet.
Teilen Sie uns Ihre neue Bankverbindung bitte umgehend schriftlich mit, sodass wir immer alle aktuellen Informationen haben. Bitte geben Sie dabei neben der Bankverbindung auch den Standort der Erzeugungsanlage sowie Ihre Kundennummer an.
Ob die VDE-AR-N 4105 oder die VDE-AR-N 4110 anzuwenden ist, hängt nicht ausschließlich von der Netzebene des Netzanschlusspunktes ab. Auch für Erzeugungsanlagen mit Netzanschluss in der Niederspannung kann die VDE-AR-N 4110 (TAR Mittelspannung) anzuwenden sein. Die Fallunterscheidungen entnehmen Sie bitte dieser Anwendungshilfe.
Wenn zur Einspeisung der erzeugten Energie Anlagen oder Netze Dritter benutzt werden, benötigt die Stadtwerke Bochum Netz GmbH eine Einverständniserklärung des Dritten. Dieser Fall tritt beispielsweise dann ein, wenn ein Anlagenbetreiber für seine Photovoltaikanlage das Hallendach eines Gebäudes mietet und über die vorhandene Elektroinstallation den erzeugten Strom ins Netz einspeist.
Sofern in Verbindung mit den dezentralen Erzeugungsanlagen auch Speichersysteme betrieben werden, ist der FNN-Hinweis „Anschluss und Betrieb von Speichern am Niederspannungsnetz“ zu beachten. Die Konformität der Anschlusskonstellation zum FNN-Hinweis ist durch den Anlagenerrichter im Datenblatt „Speichersystem“ zu dokumentieren.
Die Jahresschlussrechnung erfolgt zum 31.12. jeden Jahres und wird in der Regel zwischen Januar und März auf postalischem Wege bei Ihnen ankommen. Die eingespeiste Energiemenge wird darin mit den bereits gezahlten Abschlägen verrechnet. Bitte lassen Sie uns dazu zum Jahresende Ihre Zählerstände zukommen.
Sie benötigen mehr Informationen rund um das Thema Energieeinspeisen? Dann schauen Sie mal auf unserer Seite für Einspeiser vorbei.
Der Abschlag wird immer dem Vorjahr angepasst. Somit versuchen wir jedes Jahr, einen genaueren Abschlag auszuzahlen.
Sie wollen mehr wissen? Weitere Informationen zu EEG, Einspeisevergütung und Co. haben wir hier für Sie zusammengestellt.
Nein, eine Verrechnung der eingespeisten und bezogenen Strommengen findet nicht statt. Sie erhalten von uns als Netzbetreiber die Vergütung des eingespeisten Stroms. Zusätzlich erhalten Sie eine separate Rechnung über die verbrauchten Strommengen von Ihrem Stromlieferanten.
Sie wollen mehr wissen? Weitere Infos rund um das Thema Erzeugungsanlagen, EEG, Einspeisevergütung und Co. finden Sie auf unserer Seite für Einspeiser.
Bitte überweisen Sie bis zu dem angegebenen Datum die offene Forderung. Sollten Sie die Frist übersehen, werden wir die Forderung mit den Ihnen zustehenden Abschlägen verrechnen.
Nein, das ist nicht möglich. Die Stadtwerke Bochum Netz GmbH bietet kein Lastschriftmandat an.
Der Kundenanlagenbetreiber ist für die an seine Anlage angeschlossenen Letztverbraucher verantwortlich und muss deren Versorgung sicherstellen. Da die Belieferung mit Energie von der Belieferung der Hauptmessung am Netzübergabepunkt abhängt, kommt es bei einer Versorgungsunterbrechung der Hauptmessung ebenfalls zu einer Versorgungsunterbrechung der Untermessungen. In diesem Fall hat sich der Betreiber umgehend darum zu kümmern, dass die Störung behoben wird. Der Entstörungsdienst der Stadtwerke Bochum Netz ist nur für Störungen im eigenen Netz zuständig.
Der Betreiber der Kundenanlage ist gesetzlich verpflichtet, seinen Letztverbrauchern eine freie Lieferantenwahl zu ermöglichen. Möchte ein Verbraucher den Lieferanten wechseln, müssen dabei die Vorgaben zur elektronischen Marktkommunikation sowie die Festlegungen der Bundesnetzagentur eingehalten werden. Einen Überblick mit allen wichtigen Details liefert der Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW) in einer Prozessbeschreibung, die Sie in unserem Downloadbereich herunterladen können. Dort finden Sie auch das Formular für die Übermittlung der erforderlichen Stammdaten. Über dieses Formular bestellt der Kundenanlagenbetreiber für den wechselwilligen Letztverbraucher eine Markt- und Messlokation beim Netzbetreiber Stadtwerke Bochum Netz.
Bestellt der Kundenanlagenbetreiber für wechselwillige Letztverbraucher eine Markt- und Messlokation, richtet die Stadtwerke Bochum Netz diese ein und übermittelt die Daten an den Kundenanlagenbetreiber. Dieser beauftragt dann einen Messstellenbetreiber, der bei dem betroffenen Verbraucher eine Messstelle – also einen Stromzähler – einbaut. Mit den von Stadtwerke Bochum Netz an den Kundenanlagenbetreiber übermittelten Daten kann der Verbraucher auf seinen Wunschlieferanten zugehen. Dieser wird den Letztverbraucher dann zur Belieferung anmelden.
Achtung: Erfolgt dies nicht, bleibt der Verbrauch des Unterzählers dem Kundenanlagenbetreiber, bzw. der Hauptmessung, zugeordnet. Falls ein dritter Lieferant die Untermessung nicht innerhalb von 12 Wochen nach Zählereinbau unter Einhaltung der Marktfristen anmeldet, behält sich die Stadtwerke Bochum Netz vor, den Prozess zu beenden. Sofern sie den Messstellenbetrieb übernommen hatte, wird sie dann auch den neu installierten Stromzähler wieder ausbauen.
Spätestens elf Werktage vor dem geplanten Belieferungstermin muss der Betreiber der Kundenanlage den Wechsel des Letztverbrauchers in seine Belieferung mitteilen – das entsprechende Excel-Formular dafür finden Sie im Downloadbereich auf dieser Seite. Der frühestmögliche Lieferbeginn durch den Kundenanlagenbetreiber wird über das Lieferende des dritten Lieferanten bestimmt.
Der Kundenanlagenbetreiber übernimmt dann die Belieferung des Letztverbrauchers und die Verantwortung für den Messstellenbetrieb. Falls der Messstellenbetrieb bislang durch die Stadtwerke Bochum Netz übernommen wurde, wird der Unterzähler ausgebaut.
Wird bei Anschluss einer neuen Kundenanlage auf Wunsch des Betreibers sowie des betroffenen Letztverbrauchers eine Untermessung aufgebaut, muss diese von einem dritten Lieferanten zur Belieferung angemeldet werden. Erfolgt dies nicht, bleibt dieser Verbrauch dem Kundenanlagenbetreiber, bzw. der Hauptmessung, zugeordnet.
Falls ein dritter Lieferant die Untermessung nicht innerhalb von 12 Wochen nach Zählereinbau unter Einhaltung der Marktfristen anmeldet, behält sich die Stadtwerke Bochum Netz vor, den Prozess zu beenden. Wurde der Messstellenbetrieb durch die Stadtwerke Bochum Netz übernommen, wird dann auch die Untermessung wieder ausgebaut.