• Strom, Gas, Wasser
    Wir schließen Sie an

Ihr Netzanschluss

Sie bauen ein Haus und möchten einen Stromanschluss herstellen lassen? Oder von Ihrer alten Öl- auf eine Gasheizung umstellen? Dann sind Sie hier genau richtig. Wir kümmern uns darum, dass Sie in Bochum gut vernetzt und gut versorgt sind – mit Strom, Gas und Wasser.

Ihr Weg zum Netzanschluss

Egal ob Strom, Gas oder Wasser: Wir möchten Sie schnellstmöglich ans Netz bringen. Dafür benötigen wir einige Informationen und Unterlagen von Ihnen. Vorab sollten Sie zudem mit Ihrem zuständigen Architekten oder Installateur sprechen. Danach können wir gemeinsam Schritt für Schritt loslegen!

Ihre Anfrage auf Versorgung
Planung des Anschlusses
Icon Handschlag Angebotserstellung und Beauftragung
Bestätigung und Terminabsprache
Herstellung des Anschlusses
Versand Schlussrechnung

Sechs Schritte zum Ziel

Zur Herstellung oder Änderung eines Netzanschlusses senden Sie uns bitte eine Anfrage über unser Portal. Planen Sie einen Neubau? Dann reichen Sie dort bitte auch folgende Pläne mit ein: 

  • Keller- / Erdgeschossgrundriss mit eingezeichnetem Hausanschlussraum
  • Kopie des amtlichen Lageplans (1:500)

Zum Portal

Jetzt wird es konkret. Wir beginnen mit der Planung Ihres Anschlusses. Gegebenenfalls vereinbaren wir einen Vor-Ort-Termin mit Ihnen, um uns ein Bild zu machen und weitere Einzelheiten zu klären.

Sobald die Angebotsunterlagen im Portal zur Verfügung stehen, senden wir Ihnen eine E-Mail zu. Alles in Ordnung? Dann stellen Sie uns bitte den Bestellschein über das Portal zur Verfügung.

Nachdem wir Ihren Auftrag erhalten und bearbeitet haben, senden wir Ihnen eine Auftragsbestätigung zu. Darin finden Sie auch Kontaktinformationen, um einen Termin für die Herstellung des Anschlusses zu vereinbaren.

Wir stellen nun Ihren Anschluss an das Strom-, Wasser- oder Gasnetz her. Die Inbetriebnahme des Anschlusses beauftragt Ihr Installateur.

Sind alle Arbeiten ausgeführt worden? Dann sollten Sie jetzt bestens vernetzt sein! Wir erlauben uns nun, Ihnen die Schlussrechnung zu Ihrem Auftrag zukommen zu lassen.

Unsere Anschlusspreise

Unser Preissystem unterscheidet zwischen dem gängigen Standard und einem individuellen Netzanschluss. Details zu den Kosten für die Herstellung oder die Leistungserhöhung von Netzanschlüssen in den Sparten Strom, Gas und Wasser entnehmen Sie bitte unseren Preisblättern.

Sie können sich die Dokumente hier im PDF-Format herunterladen.

Baukostenzuschuss (BKZ)

Den Baukostenzuschuss für die Niederspannung können Sie dem Preisblatt Netzanschluss Strom entnehmen.

Für die Mittelspannung orientieren wir uns am Positionspapier der Bundesnetzagentur, nach dem sich der Baukostenzuschuss aus dem 5-Jahres Mittelwert des Leistungspreises > 2500 h / Jahr und der gewünschten Anschlussleistung berechnet. Der Baukostenzuschuss für 2025 beläuft sich auf 81,39 € je kW Anschlussleistung.

Kontakt

Haben Sie Fragen zum Netzanschluss? Dann können Sie hier Kontakt zu uns aufnehmen.

Mehrspartenhausanschluss

Planungshilfe

Wer neu baut, für den ist die sogenannte Mehrspartenhauseinführung die optimale Lösung. Denn sie kombiniert die Versorgungsleitungen für Strom, Gas und Wasser. Das bedeutet: Alle Leitungen werden gemeinsam in einem Graben verlegt und gebündelt ins Haus geführt.

Sie wollen mehr wissen? Unsere Planungshilfe enthält alle wichtigen Informationen rund um die regelkonforme Umsetzung von Mehrspartenhauseinführungen und dient Ihnen als Orientierungshilfe bei Planung und Bau des Netzanschlusses.

Hauseinführung

Informationen zum Netzanschluss

Anschlussbedingungen und Co.

Welche Bedingungen müssen für den Stromanschluss und Gasanschluss für Ihr Haus erfüllt sein? Welche Anträge ausgefüllt werden? Antworten darauf haben wir Ihnen im Folgenden zusammengestellt: für einen Anschluss an das elektrische Niederspannungsnetz, an das Mittelspannungsnetz sowie an das Erdgas-Netz.
 

Stromnetz Niederspannung

Im Downloadbereich finden Sie die allgemeinen Bedingungen für den Netzanschluss der Stadtwerke Bochum Netz GmbH, die für den Bereich Strom seit dem 01.01.2020 gültig sind.

Hier können Sie sich die technischen Anschlussbedingungen (TAB) der Stadtwerke Bochum Netz GmbH herunterladen, die seit dem 27.04.2019 gültig sind. Bitte beachten Sie darüber hinaus auch die ergänzenden Informationen und Ausführungshilfen.

Des Weiteren sind für den Netzanschluss die Anwendungsregeln des VDE relevant, insbesondere:

  • VDE-AR-N 4100 Technische Regeln für den Anschluss von Kundenanlagen an das Niederspannungsnetz und deren Betrieb
  • VDE-AR-N 4105 Erzeugungsanlagen am Niederspannungsnetz

Stromnetz Mittelspannung

Gasnetz

Im Downloadbereich finden Sie die allgemeinen Bedingungen für den Netzanschluss der Stadtwerke Bochum Netz GmbH, die für den Bereich Gas seit dem 01.01.2020 gültig sind.

Hier stehen für Sie die technischen Anschlussbedingungen (TAB) der Stadtwerke Bochum Netz GmbH für die Sparte Erdgas zum Download bereit.

Vertragsunterzeichnung

Verträge rund um den Stromanschluss

Der Netzanschlussvertrag ist ein Vertrag zwischen dem Anschlussnehmer und dem Netzbetreiber. Er regelt den technischen Anschluss der Kundenanlage an unser Netz sowie die sich hieraus ergebenden Rechte und Pflichten – zum Beispiel bezüglich der Eigentumsgrenze, der Spannungsebene oder der Netzanschlusskapazität.

Der Anschlussnutzungsvertrag ist ein Vertrag zwischen dem Anschlussnutzer und dem Netzbetreiber. Er regelt die Nutzung des Netzanschlusses zur Entnahme von Elektrizität und die sich hieraus ergebenden Rechte und Pflichten, etwa im Zusammenhang mit der Art der Messung und Zählung oder der Zutrittsrechte.

Verträge rund um den Gasanschluss

Der Netzanschlussvertrag ist ein Vertrag zwischen dem Anschlussnehmer und dem Netzbetreiber. Er regelt den technischen Anschluss der Gasanlage an unser Netz sowie die sich hieraus ergebenden Rechte und Pflichten, unter anderem in Bezug auf die Eigentumsgrenze, die Druckstufe oder die Netzanschlusskapazität.

Der Anschlussnutzungsvertrag ist ein Vertrag zwischen dem Anschlussnutzer und dem Netzbetreiber. Er regelt die Nutzung eines Netzanschlusses zur Entnahme von Erdgas aus dem Netz des Netzbetreibers sowie die sich hieraus ergebenden Rechte und Pflichten, etwa bezüglich der Art der Messung und Zählung oder der Zutrittsrechte.

Kundenanlagen

Betreiben Sie eine sogenannte Kundenanlage oder werden über eine solche Anlage mit Energie versorgt? Hier haben wir Ihnen alle wichtigen Informationen zu diesem Thema zusammengestellt.

Mehr erfahren

Steuerbare Verbrauchseinrichtungen

Seit dem 1. Januar 2024 gelten die Festlegungen der Bundesnetzagentur zu steuerbaren Verbrauchseinrichtungen im Sinne von § 14a EnWG.

Diese vereinfachen und beschleunigen den Netzanschluss von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen mit einer Leistung größer als 4,2 kW, zum Beispiel Wärmepumpen, Anlagen zur Erzeugung von Kälte, nicht öffentlich zugängliche Ladepunkte sowie Stromspeicher.

§ 14a EnWG regelt außerdem die netzorientierte Steuerung von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen und fördert damit die Stabilität der Stromnetze. Auf der Basis können wir als Netzbetreiber unser Netz zukunftssicher steuern und einen großen Beitrag zur Energiewende leisten. Für eine stabile Netzqualität und hohe Versorgungssicherheit in Bochum können wir zum Beispiel einzelne Anlagen kurzfristig steuern und die Leistung reduzieren.

Steuerbare Verbrauchseinrichtungen, die seit 2024 in Betrieb genommen wurden, erhalten dazu im Gegenzug reduzierte Netzentgelte. Anlagen, die vor 2024 in Betrieb genommen wurden, genießen bis zum Jahr 2028 Bestandsschutz.

Die Anmeldung Ihrer steuerbaren Verbrauchseinrichtung kann Ihr Installateur über unser Installateurportal vornehmen.

Hier finden Sie die Allgemeinen Bedingungen für steuerbare Verbrauchseinrichtungen gemäß § 14a EnWG.

FAQ steuerbare Verbrauchseinrichtungen

Betreiber einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung können aktuell zwischen Modul 1 und Modul 2 wählen. Ab April 2025 kann zusätzlich Modul 3 in Kombination mit Modul 1 gewählt werden. Die Auswahl des Moduls ist gegenüber dem Netzbetreiber oder dem Lieferanten zu erklären. Trifft der Anlagenbetreiber keine Auswahl, rechnet der Netzbetreiber in Modul 1 ab.

Beim Modul 1 handelt es sich um eine pauschale Reduzierung der Netznutzungsentgelte, die unabhängig vom tatsächlichen Verbrauch ist. Für die Inanspruchnahme von Modul 1 ist keine separate Messung erforderlich. Die pauschale Reduzierung gilt für die jeweilige Marktlokation und wird unabhängig von der Anzahl der angeschlossenen steuerbaren Verbrauchseinrichtungen einmal je Marktlokation abgerechnet.

Modul 2 sieht eine prozentuale Reduzierung des Arbeitspreises für das Netznutzungsentgelt um 60 % vor. Voraussetzung für die Auswahl von Modul 2 ist, dass der Verbrauch der steuerbaren Verbrauchseinrichtung separat gemessen und an einer separaten Marktlokation abgerechnet wird.

Modul 2 kann nur für Anlagen ohne registrierende Leistungsmessung ausgewählt werden.

Es ist grundsätzlich möglich zwischen Modul 1 und 2 zu wechseln, jedoch nicht rückwirkend.

Modul 3 sieht ein zeitvariables Netzentgelt in Kombination mit Modul 1 vor. Grundsätzlich gilt der Arbeitspreis aus Modul 1, der sogenannte Standardtarif (ST). Außerhalb des Zeitfensters des Standardtarifs gelten der Hochtarif (HT) und der Niedertarif (NT).

Modul 3 kann nur für Anlagen mit einem intelligenten Messsystem und ohne registrierende Leistungsmessung ausgewählt werden.

Die aktuellen Preise für die jeweiligen Module sowie die Zeitfenster für Modul 3 können Sie unserem aktuellen Preisblatt entnehmen.

Betreibern von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen kann eine Reduzierung der Netzentgelte gewährt werden, wenn sie eine entsprechende Vereinbarung mit dem Netzbetreiber abschließen und geeignete Steuerleitung einbauen.

Nein, eine freiwillige Teilnahme ist für diese Anlagen generell nicht vorgesehen, da der Beitrag zur netzorientierten Steuerung zu gering wäre.

Ja, eine freiwillige Teilnahme vor 2029 ist auf Wunsch des Anlagenbetreibers möglich. Ein freiwilliger Wechsel in die netzorientierte Steuerung ist ebenso für Bestandsanlagen, denen bisher keine Netzentgeltreduzierung gewährt worden ist, möglich. Wenn sich der Anlagenbetreiber für einen früheren Wechsel entschieden hat, ist eine Rückkehr zu den bisher vereinbarten Konditionen nicht mehr möglich.

Der Bestandsschutz läuft zum 31.12.2028 aus. Ab dem 01.01.2029 stehen diese Anlagen dann für eine netzorientierte Steuerung zur Verfügung. Der Anlagenbetreiber ist dazu verpflichtet, die Anlage bis dahin technisch zu ertüchtigen.

Für steuerbare Verbrauchseinrichtungen, denen bereits vor dem 01.01.2024 eine individuelle Netzentgeltreduzierung gewährt wurde, besteht bis zum 31.12.2028 Bestandsschutz.

Folgende Anlagen unterliegen nicht der Pflicht zur Steuerung:

  • Ladepunkte für Elektrofahrzeuge von Institutionen mit Sonderrechten gemäß Straßenverkehrsordnung, wie zum Beispiel Polizei und Feuerwehr
     
  • Wärmepumpen und Klimaanlagen, die zu gewerblichen betriebsnotwendigen Zwecken verwendet werden, zum Beispiel in Kühlhäusern
     
  • Wärmepumpen und Klimaanlagen, die der kritischen Infrastruktur dienen, zum Beispiel in Krankenhäusern
     
  • Steuerbare Verbrauchseinrichtungen, die zwischen dem 01.01.2024 und dem 31.12.2026 in Betrieb genommen werden, die technisch nachweislich nicht gesteuert werden können und deren Steuerungsfähigkeit nicht mit vertretbarem technischen Aufwand hergestellt werden kann

Nein, Nachstromspeicherheizungen werden nicht als steuerbare Verbrauchseinrichtungen definiert. Für diese Anlagen ändert sich nichts. Wurde aber in der Vergangenheit für Ihre Nachstromspeicherheizung eine Netzentgeltreduzierung gewährt, gilt diese weiterhin.

Anlagen mit einer Netzanschlussleistung von mehr als 4,2 kW und einem mittelbaren oder unmittelbaren Anschluss an die Niederspannung der folgenden Anlagenkategorien bezeichnet man als steuerbare Verbrauchseinrichtungen:

  • Ladepunkte für Elektromobile, die keine öffentlichen Ladepunkte sind, zum Beispiel private Wallboxen
     
  • Wärmepumpenheizungen unter Einbeziehung von Zusatz- oder Notheizvorrichtungen, zum Beispiel Heizstäbe
     
  • Anlagen zur Raumkühlung, zum Beispiel Klimaanlagen
     
  • Stromspeicher zur Stromentnahme

Betreiber von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen, die seit dem 01.01.2024 in Betrieb genommen wurden, sind zur Teilnahme an der netzorientierten Steuerung verpflichtet.

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